Recht

Der Kaufvertrag: Antrag, Annahme und Pflichten

Ein Kaufvertrag braucht zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Antrag und Annahme. Daraus entstehen Pflichten für beide Seiten.

Antrag und Annahme

Einer macht ein Angebot, der andere nimmt es an. Ware im Regal, im Schaufenster oder im Prospekt ist nur eine Aufforderung zum Angebot. Den Antrag macht der Kunde an der Kasse.

Die Pflichten

  • Verkäufer: Ware mangelfrei übergeben und das Eigentum verschaffen.
  • Käufer: Ware abnehmen und den Kaufpreis bezahlen.

Geschäftsfähigkeit

  • Unter 7 Jahren: geschäftsunfähig.
  • 7 bis 17 Jahre: beschränkt geschäftsfähig. Verträge sind schwebend unwirksam, bis die Eltern zustimmen. Ausnahme: Taschengeldparagraf (§ 110 BGB).
  • Ab 18: voll geschäftsfähig.

Besitz und Eigentum

Besitzer ist, wer die Sache tatsächlich hat. Eigentümer ist, wem sie rechtlich gehört. Beim Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer Eigentümer, bis die Ware bezahlt ist.

💡Prüfungsfalle: Ein Preisschild ist kein verbindliches Angebot.

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Jacke im Schaufenster mit Preisschild: 79 €: Was ist das Preisschild rechtlich?

Eine Aufforderung zum Angebot. Erst der Kunde macht den Antrag, das Geschäft kann annehmen.

Ein 16-Jähriger kauft ohne Zustimmung der Eltern ein Handy für 600 €.: Was gilt für den Kaufvertrag?

Er ist schwebend unwirksam. Mit 7 bis 17 Jahren ist man beschränkt geschäftsfähig. Der Vertrag hängt von der Genehmigung der Eltern ab.

Eine 15-Jährige kauft von ihrem Taschengeld ein T-Shirt für 15 €.: Ist der Kaufvertrag gültig?

Ja, nach dem Taschengeldparagrafen. § 110 BGB: Bezahlt sie mit Mitteln, die ihr dafür überlassen wurden, ist der Vertrag wirksam.

Ware wird „unter Eigentumsvorbehalt“ geliefert.: Was bedeutet das?

Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis sie bezahlt ist. Der Käufer wird Besitzer, Eigentümer erst mit vollständiger Zahlung.

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